Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Zuständigkeitsverordnung Tiergesundheit und Tierische Nebenprodukte
ZustVO TierGesG TierNebG NRW§ 15 Tierseuchenerreger-Verordnung
Stand: 26.08.2026
Zuständige Behörde im Sinne der Tierseuchenerreger-Verordnung vom 25. November 1985 (BGBl. I S. 2123), in der jeweils geltenden Fassung, ist
für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1,
für die Entgegennahme einer Anzeige nach § 5,
für die Entgegennahme einer Anzeige nach § 6 und
für das Untersagen, Beschränken, oder Verbieten von Tätigkeiten nach § 7 Abs. 1 und 2
das Landesamt.